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AGVS Aluminium Werke GmbH Villingen
Goldenbühlstraße 14
78048 Villingen-Schwenningen
Tel.: +49 (0) 7721 8460-0
Fax: +49 (0) 7721 8460-50
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Allgemeine Einkaufsbedingungen der AGVS
1. Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten sind wir berechtigt jederzeit Bestellungen zurückzunehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind diesen gegenüber geheimzuhalten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Vom Lieferanten erstellte Kostenanschläge sind verbindlich und von uns nicht zu vergüten.
3. Preise - Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
(4) Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.
(5) Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehalten; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
(7) Mehr- oder Minderlieferungen in jeglichem Umfang sind nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich bei Festlegung der Bestellmenge besonders vereinbart worden ist.
4. Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Werden die zugesagten Lieferfristen nicht eingehalten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen und/oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
(4) Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.
(5) Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(6) Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5% des Lieferwertes pro vollendete Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Gefahrenübergang - Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.
6. Mängeluntersuchung - Gewährleistung
(1) Nach Eingang der Ware werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen nach Übergabe beim Lieferanten eingeht. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
(2) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In diesem Falle ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das Recht auf vollständigen Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Nachbesserungen können von uns selbst ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder sonstiger Eilbedürftigkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nachbesserung haben.
(4) Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.
(5) Nehmen wir von uns gefertigte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder werden deswegen Ansprüche gegen uns geltend gemacht, so stehen uns die gesetzlichen Rückgriffsansprüche gem. §§ 478,479 BGB ungekürzt zu.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre, bei Baumaterialien i.S.d. § 438 (1) Nr.2 b) BGB 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung.
7. Gesamthaftung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Unsere Schadensersatzansprüche sind jedoch nicht auf die Höhe dieser Deckungssumme begrenzt.
8. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Ver-gleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
9. Beistellung - Werkzeuge - Eigentumsvorbehalt
(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vor-genommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt wer-den. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
10. Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Villingen-Schwenningen. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort Villingen-Schwenningen.
(3) Auf diesen Vertrag finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Allgemeine Verkaufsbedingungen der AGVS
Stand 01.01.2013
1. Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
2. Angebot – Angebotsunterlagen – Kataloge
(1) Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind immer freibleibend.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben und stellen in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.
(4) Technische Änderungen unserer Produkte, die wertsteigernd oder werterhaltend sind, sind jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zulässig.
3. Preise - Zahlungsbedingungen - Verzug
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug) zur Zahlung fällig Der Besteller gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens dreißig Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Uns bleibt vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der Besteller dann in Verzug, wenn vereinbart ist, dass der Kaufpreis zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll, und der Besteller nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.
(5) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.
(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Schadensersatzhaftung für Schäden, die unmittelbare Folge der verspäteten Lieferung sind, auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(3) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
(4) Soweit wir darüber hinaus auf Schadensersatz statt der Leistung haften, so sind Ansprüche im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(5) Wir haften im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit nie für Folgeschäden der verspäteten oder ausgebliebenen Leistung, insbesondere für einen entgangenen Gewinn des Bestellers oder sonstige Produktionsausfallkosten.
(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(7) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrenübergang
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise unmittelbar nach unserer Mitteilung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
6. Mängelansprüche - Verjährung
(1) Die Rechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.
(3) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Ist eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen, so ist der Besteller verpflichtet innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Erfüllung besteht.
(4) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften des-halb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit eine Haftung für solche Schäden doch gegeben ist, so sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(5) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine Haftung begründen, insbesondere soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Ansprüche aus der auf Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache übernommen haben und diese Beschaffenheit fehlt.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Ablieferung der Ware. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
7. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei jedem vertragswidrigen Ver-halten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere gesetzlichen Rechte auszuüben und die Kaufsache zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. So-weit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins-besondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, dann können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen
(1) Soweit der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz seiner Einrichtungen trägt der Besteller
(2) Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Einrichtungen. Wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
(3) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, stellen wir hierfür Kosten in Rechnung. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt.
(4) Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im wesentlichen erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung drei Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet. Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen werden soll, geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang aufgekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind.
(5) Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
(6) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
(7) Unsere dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
(8) Der Besteller kann uns gegenüber in Bezug auf eingesandte oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz nur geltend machen, wenn er uns auf das Bestehen solcher Rechte hingewiesen hat.
(9) Bei Verwendung von Einmalmodellen (zum Beispiel aus Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.
9. Einzugießende Teile
(1) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
(2) Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.
10. Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Villingen-Schwenningen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Villingen-Schwenningen.
(3) Auf diesen Vertrag finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.